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Kostenübernahme für das Therapeutische Reiten

Therapeutisches Reiten kann vor allem Kindern & Jugendlichen gut helfen, aber nicht immer findet eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse statt.


Die privaten Krankenkassen öffnen sich immer mehr der Reittherapie und übernehmen die Therapiekosten.


Die Beihilfe übernimmt auch oft einen Teil der Kosten.

Bitte stellen Sie in jedem Fall einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Wir verraten, welche Alternativen es gibt und wie die Kostenübernahme beim therapeutischen Reiten gelingt.


Allerdings ist eine Kostenübernahme für das therapeutische Reiten nur in Sonderfällen möglich. 

Als Ansprechpartner kommen neben der Krankenkasse auch die Zusatzversicherung, Pflegekasse oder das Jugend- oder Sozialamt in Frage.

Finanzierungsmöglichkeiten für das heilpädagogische Reiten

 

1. Krankenkasse

Damit die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, muss der Hausarzt ein Attest ausstellen. Die Krankenkasse entscheidet dann, ob die Gesamtsumme oder nur ein Anteil der Kosten übernommen wird.

2. Zusatzversicherung der Krankenkassen

- psychomotorische Übungsbehandlung

- sensomotorisches Funktionstraining

- psychomotorische Einzel-/ Gruppenförderung

Sie benötigen eine ärztliche Empfehlung (für einen der drei Punkte) und eine gesundheitliche Unbedenklichkeitserklärung.
Nun einen Antrag auf außertarifliche Kostenübernahme einreichen.


3. Jugendamt

Auch hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt. Zudem muss die Therapie als zusätzliche Hilfe zur Erziehung des Kindes anerkannt werden. Im Falle dieses Förderbedarfs können die Kosten übernommen werden

Über das KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz), als:

Intensive Einzelfallbetreuung (§ 35 KJHG)

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (§ 35 A KJHG) oder

Hilfen zur Erziehung /päd. und therap. Leistungen (§ 27 KJHG) oder als

soziale Gruppenarbeit (§ 29 KJHG)


4. Sozialamt:

Dieses übernimmt die Kosten, wenn das therapeutische Reiten als Wiedereingliederungshilfe angesehen wird.

Neben der üblichen ärztlichen Verordnung ist zusätzlich die Stellungnahme eines Pädagogen oder Therapeuten notwendig.

Durch das BSHG (Bundessozialhilfegesetz), über: Wiedereingliederungshilfe (§ 39 BSHG) oder Ambulante Jugendhilfe (§ 40 BSHG)

 

5. Entlastungsbetrag über die Soziale Pflegeversicherung §45b SGB XII.

In bestimmten Fällen sind die Reittherapiekosten nach §45b SGB XII abzurechnen. Eine Reittherapie wird dann als niedrigschwelliges Betreuungsangebot bzw. als qualitätssichernde Betreuungsleistung verstanden. Hierfür ist im Vorfeld ein Pflegegutachten notwendig.

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